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Voraussetzungen der Bestellung

2004 
Nach kurzer Lekture der einschlagigen Vorschrift (§ 50 Abs. 2 Nr. 1 FGG) scheint nahe zu liegen, dass hier ein Regelfall des erheblichen Interessengegensatzes im Sinne von § 50 Abs. 2 Nr. 1 FGG vorliegen musste. Das von Thomas geschilderte Befinden (er habe mit dem Vater „... so schon spielen und toben ...“ konnen) lasst den Ruckschluss zu, dass die Behauptung der Mutter, Thomas habe zum Vater keine Beziehung, wohl unzutreffend und jedenfalls mehr ihrer eigenen Befindlichkeit, als derjenigen von Thomas geschuldet ist.
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