Forschung an Kindern: Normgenese im Schatten der historischen Katastrophe

2010 
Der Nurnberger Kodex enthielt seinem Wortlaut nach ein absolutes Forschungsverbot der Forschung an Kindern. Der Kodex verlangte, dass Humanforschung nur an Menschen mit einer „legal capacity to consent“ durchgefuhrt werden durfe. In den folgenden Jahren entwickelte das internationale Soft Law immer neue Bestimmungen, die das Forschungsverbot in Forschungsermachtigungen umwandelten. Unter dem Einfluss der UN-Kinderrechtskonvention gewann auf der andern Seite der Gedanke der Partizipation von Kindern in Entscheidungsprozessen an Bedeutung. Der gegenwartig vorliegende Entwurf zu einem Bundesgesetz uber die Humanforschung enthalt zwei gesonderte Bestimmungen zur Forschung an Kindern und Jugendlichen. Wahrend urteilsfahige Jugendliche kunftig selbstandig ihre Einwilligung zu einer Forschungsteilnahme geben konnen, werden urteilsunfahigen Minderjahrigen Widerstandsrechte eingeraumt. Der Anwendungsbereich des geplanten Gesetzes schliesst die individuellen Heilversuche aus diesen Bestimmungen aus. Damit stellt sich die Frage nach der Stellung der urteilsunfahigen Kindern in Heilbehandlungen allgemein. Der Aufsatz regt an, anstelle der Entscheidung selbst verstarkt die konkrete Ausgestaltung des Entscheidungsprozesses in den Blick zu nehmen. Entsprechend wird gefordert, dass analog zum Transplantationsgesetz eine Bestimmung in das Humanforschungsgesetz aufgenommen wird, die auch urteilsunfahige Minderjahrige als Adressaten der arztlichen Aufklarungspflicht nennt.
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