Rüstungstransfers als Gegenstand internationaler Kontrolle

1997 
Die Versuche, den internationalen Handel mit konventionellen Waffen zu regulieren, stehen in engem Zusammenhang mit den allgemeinen Versuchen einer Steuerung der konventionellen Rustungen. Der Handel mit konventionellen Waffen ist somit ein Teilsegment aus der Gesamtheit der Objekte, auf deren Regelung sich die Rustungssteuerung bezieht. Bislang ist dieses Segment wenig beachtet worden. Ein allgemeines volkerrechtliches Weitergabe- und Erwerbsverbot fur Rustungsguter gilt derzeit nur fur nukleare und biologische Waffen. Ein Anwendungsverbot besteht immer noch lediglich fur den Bereich der chemischen Waffen.125 Fur den Bereich der konventionellen Waffen bestehen keine allgemeinen volkerrechtlichen Handelsbeschrankungen oder -verbote. Rechtsverbindliche und international umfassende Regelungen sind nur im Zusammenhang mit Rustungstransfers an Kriegfuhrende und in Kolonialgebiete zustande gekommen.126 Eine fur den Bereich des Volkerrechts gultige Definition des Waffenbegriffs fehlt.127 Auch die Charta der Vereinten Nationen enthalt keine Bestimmungen uber den internationalen Waffenhandel, der somit als ein volkerrechtlich neutraler Akt ausgewiesen wird. Das Problem des Handels mit konventionellen Waffen war bis zur 46. Generalversammlung kein formeller Verhandlungsgegenstand der Vereinten Nationen. Lediglich in Gestalt von Waffenembargos durch Resolutionen des Sicherheitsrates128 hat ein Teilaspekt des Handels mit konventionellen Waffen die Weltorganisation beschaftigt.
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