DIE WEISUNGSKOMPETENZ DER POLIZEIBEAMTEN NACH DER STVO

1998 
Anordnungen von Polizeibeamten gehen den sonstigen Verkehrsregelungen, insbesondere den durch Verkehrszeichen angeordneten, vor. Fahrzeuge duerfen zum Zweck einer umfassenden Verkehrskontrolle und zu Verkehrserhebungen angehalten werden. Ausserdem duerfen Polizeibeamte Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle, zur Ueberpruefung der Fahrtuechtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. Der Verkehrsteilnehmer muss die Anordnung befolgen, auch wenn er sie fuer rechtswidrig oder unzweckmaessig haelt. Einzelfragen ueber Bedeutung und Durchfuehrung der Erteilung einer Weisung werden angefuehrt. Die Nichtbefolgung einer Weisung wird als Ordnungswidrigkeit mit Bussgeld geahndet. Pflichtwidrige Weisungen koennen Ansprueche wegen Amtspflichtverletzung ausloesen.
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