language-icon Old Web
English
Sign In

Gemeinschafts- und Sperrkonto

2009 
Zu den zentralen Bankgeschaften gehort das Einlagengeschaft gem. § 1 I 2 Nr. 1 KWG. Es definiert sich als Annahme fremder Gelder oder anderer ruckzahlbarer Gelder des Publikums, ohne Rucksicht darauf, ob Zinsen vergutet werden. Es wird uber Konten abgewickelt (siehe § 40, Rn. 3 ff.). Bezuglich der Kontoinhaberschaft ist durch Auslegung festzustellen, wer Inhaber des Kontos und damit Trager von Rechten und Pflichten des Rechtsverhaltnisses sein soll (§§ 133, 157 BGB), wobei unter Berucksichtigung der Umstande des Einzelfalls darauf abzustellen ist, wer nach dem erkennbaren Willen des die Kontoeroffnung Beantragenden der Glaubiger des Kreditinstituts werden soll (standige Rechtsprechung, vgl. BGHZ 21, 148 (150); BGH WM 1963, 455 (456); WM 1966, 1246 (1248); WM 1973, 894 (895); WM 1986, 33 (35); WM 1990, 537 (538); WM 1994, 2270; WM 1996, 249 (250)). Verfugungsberechtigter uber das Konto ist derjenige, der Vertragspartner des Kreditinstituts ist. Dabei konnen auf Seiten der Kunden dem Kreditinstitut mehrere selbstandige Rechtssubjekte gegenuber treten. In der Praxis wird dem dadurch entstehenden Gemeinschaftskonto mit zwei typisierten Vertragsgestaltungen begegnet. Die Begrundung eines Gemeinschaftskontos erfolgt als Oder-Konto, wahlweise als Und- Konto. Wer also behauptet, bei der Kontoeroffnung sei ein Gemeinschaftskonto gewollt gewesen, tragt dafur die Beweislast. Ein Gemeinschaftskonto liegt allerdings nicht vor, wenn vertretungsberechtigte Personen fur eine Gesellschaft ein Konto eroffnen; die Gesellschaft ist dann Inhaberin eines Einzelkontos (Einsele, § 3, Rn. 37).
    • Correction
    • Source
    • Cite
    • Save
    • Machine Reading By IdeaReader
    0
    References
    0
    Citations
    NaN
    KQI
    []