Formen ärztlicher Berufstätigkeit
1984
Ausubung des arztlichen Berufes ist gemas § 2 Abs. 5 der Bundesarzteordnung (BuAO) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 14.10.1977 (BGBl I S. 1885) Ausubung der Heilkunde unter der Bezeichnung Arzt oder Arztin. Wer in der Bundesrepublik Deutschland den arztlichen Beruf ausuben will, bedarf hierzu nach § 2 Abs. 1 BuAO einer Approbation als Arzt. Approbation (synonym mit Bestallung) bedeutet demnach die staatliche Erlaubnis zur Ausubung der Heilkunde unter der Bezeichnung Arzt. Diese Erlaubnis wird erteilt, wenn
1.
ein erfolgreich abgeschlossenes Medizinstudium von 6 Jahren,
2.
die korperliche und geistige Eignung,
3.
Wurdigkeit und Zuverlassigkeit zur Ausubung des arztlichen Berufes sowie
4.
Suchtfreiheit
nachgewiesen werden.
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