3. Unterricht und Lehre, § 60a UrhG
2018
Beschreibt den Umfang und die Nutzungsmoglichkeiten im Rahmen des mit dem 1. Marz in Kraft getretenen § 60a UrhG, "Unterricht und Lehre", der u.a. die Zuganglichmachung von Unterrichtsmaterialien auf Lernplattformen behandelt.
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