Der Facebook Auftritt des ORF – 2.0
2014
Bei der Auslegung des § 4f Abs 2 Z 23 ORF-G ist der systematische Zusammenhang mit § 4f Abs 2 Z 25 ORF-G zu berucksichtigen. § 4f Abs 2 Z 25 ORF-G – gleichsam als lex specialis zu § 4f Abs 2 Z 23 – lasst die Beteiligung des ORF an sozialen Netzwerken zu, sei es durch Bereitstellung einer Unternehmensseite (durch den ORF oder durch die Ausubung von Administratorrechten auf von Dritten erstellten Seiten), sei es durch die Prasenz einzelner Beitrage auf privaten Facebook-Profilen, sei es auf einer sogenannten generierten Facebook-Seite. Ein gesetzlicher Zwang zur Deaktivierung der Beitrags- und Kommentarfunktion auf Facebook-Seiten ware ein unverhaltnismasiger Eingriff in die Meinungsauserungs- und Rundfunkfreiheit, weil die Nutzung des sozialen Netzwerkes im Ergebnis ihres Zweckes, der wechselseitigen Kommunikation zwischen Rundfunkveranstalter und Horerinnen und Horern bzw. Seherinnen und Sehern, beraubt werden wurde. Leitsatze von Walter Strobl
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