Die besondere Eignung des Jugendstrafrichters

2015 
§ 30 JGG bestimmt, dass Jugendstrafrichter uber das erforderliche padagogische Verstandnis verfugen mussen. Eine Missachtung dieser Bestimmung zieht in der Praxis jedoch keinerlei Konsequenzen nach sich. Es ist daher zu uberlegen, inwiefern Anderungsbedarf besteht und wie die Verwirklichung eines solchen aussehen konnte. Jugendliche Straftater sollen nicht um ihren – gesetzlich zugesicherten – besonders qualifizierten Richter gebracht werden konnen.
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