Der lediglich rechtliche Vorteil
2016
1. § 107 BGB gehort zum Stoff fur juristische Anfanger. Sein Wortlaut ist klar und scheint keine Probleme zu bieten: Willenserklarungen, durch die der Minderjahrige ,, nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt", bedurfen zu ihrer Wirksamkeit der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Zur Auslegung der Vorschrift wird allgemein auf den viel zitierten und nie angezweifelten Grundsatz zuruckgegriffen, der wirtschaftliche Erfolg der einzelnen Willenserklarung fur das Vermogen des Minderjahrigen sei belanglos1. Kechtsprechung und Praxis haben sich gegen die konsequente Anwendung dieses Grundsatzes nie gewehrt, solange synallagmatische Rechtsgeschafte in Frage standen: gegenseitige Vertrage sind auch dann zustimmungsbedurftig, wenn der erzielte rechtlicheVorteil den rechtlichen Nachteil vollig unerheblich erscheinen last. Schwierigkeiten hat aber die konsequente Anwendung des § 107 BGB dort bereitet, wo die nachteiligen Rechtsfolgen von Schenkungen zu beurteilen waren. Bedarf beispielsweise ein Minderjahriger der Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter, wenn er ein Grundstuck mit Wohngebaude schenkweise erwirbt
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