Einschränkungen von Grundrechten im Namen von Public Health. Grundrechte als Regulative verhältnismäßiger Pandemie-Bewältigung

2021 
Der Umgang mit den Folgen der Corona-Krise hat Bewaltigungsstrategien und -instrumente auf den Plan gerufen, die in der prapandemischen Zeit, also vor Marz 2020, als vollig anormal gegolten hatten. Erste Ansatze, die Pandemie-Bewaltigung unter dem Aspekt von Public Health rechtlich zu durchdenken, hatte es in den letzten gut zehn Jahren zwar gegeben (vgl. Rixen 2011; Klafki 2017; Trute 2018), sie waren aber in der rechtswissenschaftlichen Debatte kaum beachtet worden. Pandemien schienen nur fur andere Regionen des Planeten relevant zu sein, nicht fur (West-)Europa oder Deutschland – ein Irrtum, wie wir inzwischen wissen. Begriffe wie containment, shutdown oder lockdown waren bis zur Corona-Krise bestenfalls unter Spezialisten des Seuchenschutzes gebrauchlich, die in der allgemeinen Offentlichkeit ebenso wenig bekannt waren wie Virologinnen oder Virologen. Wer hatte Maskentragepflichten, Ausgangssperren, Besuchsverbote, innerdeutsche Reisebeschrankungen (im Jahr 30 der Wiedervereinigung Deutschlands), das Verbot von Demonstrationen, Gottesdiensten, Kultur- und Freizeitveranstaltungen, die Notversorgung im Erziehungs- und Bildungswesen, das Herunterfahren der gewerblichen Wirtschaft und ihre kompensatorische Stutzung durch eine gigantische Staatsschuldenfinanzierung je fur moglich gehalten? Wer hatte gedacht, dass eine komplette Gesellschaft bis auf die Mikroebene engster Sozialbeziehungen so schnell und so lange dem Klammergriff ubiquitarer Pandemie-Regulierung ausgesetzt sein wurde? Wer hatte ein solches Ausmas an Biosicherheits-Gouvernementalitat nicht fur eine irre Dystopie gehalten? Wir erleben ein epidemiologisches Experiment der Gesellschaftsregulierung unter Livebedingungen, in dem die viral bedrohte Freiheit beschrankt wird, um ihren unbeschrankten Gebrauch a la longue zu ermoglichen (zu diesem Zusammenhang vgl. Nullmeier 2020).
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