Forschungs- und Entwicklungskosten nach neuem Rechnungslegungsrecht - Sind diese Kosten als Aufwände oder als Aktiven zu erfassen?

2013 
Das neue Recht hat keine konkrete Regel zur Rechnungslegung von Forschungs- und Entwicklungskosten (F&E-Kosten). Zwar enthalt Art. 959 Abs. 2 OR die allgemeinen Bilanzansatzkriterien, doch fur ein komplexes Thema wie F&E liefert diese Bestimmung kaum Anhaltspunkte. Insbesondere der nach Art. 959 Abs. 2 OR notwendige Nachweis des wahrscheinlichen Mittelzuflusses bereitet bei der Aktivierung von F&E-Kosten Schwierigkeiten. Basierend auf der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung und den International Financial Reporting Standards, welche diese Thematik sehr ausfuhrlich regeln, formulieren die Autoren ein Konzept fur die Rechnungslegung der F&E-Kosten nach OR: Erstens, Forschungskosten sind als Aufwand zu erfassen, sobald sie anfallen. Zweitens, Entwicklungskosten sollen als immaterielle Vermogenswerte aktiviert und anschliessend uber die geplante Lebensdauer systematisch abgeschrieben werden. Zusatzlich sind im Anhang (und fur grossere Unternehmen auch im Lagebericht) erganzende Angaben, wie etwa zur Lebensdauer, Abschreibungsmethode oder kumulierte Abschreibungsbetrage, zu den immateriellen Vermogenswerten anzugeben.
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