Die Ausübung von Gesellschafterrechten vom Erbfall bis zur Einantwortung

2020 
Gesellschaftsrecht und Erbrecht stehen in verschiedenen Zusammenhangen in einem Spannungsverhaltnis, welches in den unterschiedlichen Regelungsanliegen begrundet ist. Wahrend dem Gesellschaftsrecht die Funktion des Interessenausgleichs zwischen den Gesellschaftern und der Fortbestandssicherung der Gesellschaft zukommt, liegt das Kernanliegen des Erbrechtes in der Verteilung des Vermogens des Erblassers. An der Schnittstelle der beiden Regelungskreise offenbart sich, dass diese nicht immer optimal aufeinander abgestimmt sind. Wahrend das Gesellschaftsrecht etwa schlicht anordnet, welche Wirkungen der Tod eines Gesellschafters auf den Fortbestand der Gesellschaft hat, ist das Erbrecht von einem detailreich geregelten Verfahren nach dem Tod des Erblassers gepragt. Dieses nimmt bereits in einfachen Fallen eine gewisse Zeit in Anspruch und kann sich in besonderen Konstellationen (Auslandsbezuge in der Familie oder des Vermogens, Probleme bei der Erhebung von Informationen oder in der Kontaktaufnahme zu den Erben bzw Pflichtteilsberechtigten) auch sehr lange hinziehen. Das Gesellschaftsrecht nimmt darauf keine Rucksicht, weshalb sich die Frage stellt, wie sich erbrechtliche Verfahrenskonstellationen auf die Fortfuhrung von Gesellschaften und die Ausubung von Gesellschafterrechten auswirken.
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