Wahlkandidaten der Gesellschaft für den Aufsichtsrat

2016 
Das Recht des amtierenden Aufsichtsrats, gem. § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG Wahlvorschlage fur die Bestellung neuer Aufsichtsratsmitglieder zu unterbreiten, versetzt diesen in die Lage, die kunftige Aufsichtsratspolitik und damit die Unternehmensstrategie masgeblich zu beeinflussen. Die Kommunikation dieser Wahlvorschlage im Vorfeld und gegenuber der Hauptversammlung wird immer wichtiger. Sie ruckt nicht nur bei Abstimmungskampfen um die Neubesetzung des Aufsichtsrats in den Fokus, sondern gewinnt durch neuere Entwicklungen – namentlich die Verscharfung der Anforderungen des DCGK an die Zusammensetzung des Aufsichtsrats, den zunehmenden Einfluss von Stimmrechtsberatern und den Trend zum eigenstandigen Investorendialog des Aufsichtsrats – immer mehr an Bedeutung. Die zunehmende Professionalisierung des Aufsichtsrats und die damit einhergehende Haftungsverantwortung der Aufsichtsratsmitglieder fuhren uberdies dazu, dass mittlerweile auch Aufsichtsratskandidaten geraten ist, ex-ante-Masnahmen zu ergreifen, um ihr Haftungsrisiko zu minieren. Sowohl die Kommunikation der Wahlvorschlage gegenuber institutionellen Investoren, Stimmrechtsberatern und Hauptversammlung als auch das Personal Risk Management der potentiellen Aufsichtsratskandidaten setzen die Einbeziehung der Wahlkandidaten in die Arbeit und strategischen Erwagungen des Aufsichtsrats voraus. Der Beitrag beantwortet die im Zusammenhang mit einer solchen Einbeziehung auftretenden aktienrechtlichen Zweifelsfragen.
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