D. Anwendungsbereich der §§ 630f und 630g BGB

2018 
Typischerweise finden die in den §§ 630f und 630g BGB geregelten Rechte und Pflichten auf die Parteien eines Behandlungsvertrages Anwendung, welcher – in Abgrenzung zur Veterinarmedizin – die Behandlung eines Menschen zum Vertragsgegenstand hat. Dabei ist zunachst der klassische „Arztvertrag“ uber eine ambulante Behandlung, z. B. mit einem niedergelassenen Arzt oder einem MVZ, sowie der Krankenhausvertrag zu nennen. Dabei kommt es aufgrund des § 630a Abs. 1 BGB – entgegen der Auffassung des Bundessozialgerichts – nicht darauf an, ob der Patient privat oder gesetzlich versichert ist.
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