Schadenersatz nach Kartellrechtsverstoß

2013 
Die Ergebnisse des kartellgerichtlichen Verfahrens sind bei der Schlussigkeitsprufung im Schadenersatzprozess zu berucksichtigen. Es bestehen folgende Anspruchsvoraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs bei Verstosen gegen innerstaatliches oder gemeinschaftsrechtliches Wettbewerbsrecht: a) kartellrechtswidriges Verhalten; b) Anspruchsteller ist Betroffener der Zuwiderhandlung; c) Schaden; d) Kausalitat und Zurechnungszusammenhang zwischen Verstos und Schaden; e) Verschulden. Die geltenden Wettbewerbsregeln des nationalen Rechts und des Unionsrechts sind Schutzgesetze iSd § 1311 ABGB. Der personliche Schutzbereich des Kartellverbots erstreckt sich auf all jene Anbieter und Nachfrager, die auf den von einem Kartell betroffenen sachlich und raumlich relevanten Markten tatig sind. Wird der kartellbedingt uberhohte Preis aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung von einem Dritten getragen, ist dieser Dritte nach den Grundsatzen der Drittschadensliquidation klagslegitimiert.
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