language-icon Old Web
English
Sign In

Verkehrsmedizin und Strafrecht

1984 
Ein groser Teil der bei den Gerichten anhangigen Strafsachen betrifft Verkehrsdelikte; Urteile in Verkehrsstrafsachen nehmen in den Fachzeitschriften und in der Tagespresse einen grosen Raum ein. Die Offentlichkeit ist in hohem Mase daran interessiert. Verkehrsteilnehmer ist jedermann, und damit kann — anders als bei der allgemeinen Kriminalitat jeder Burger in die Lage kommen, als Tater oder Opfer an einem Verkehrsunfall beteiligt zu sein. Die Veroffentlichung verkehrsstrafrechtlicher Urteile birgt allerdings die Gefahr in sich, das sie in Laienkreisen misverstanden, insbesondere verallgemeinert werden. Das gilt gerade auch fur verkehrsmedizinisch relevante Falle. Die Rechtsprechung auf diesem Gebiet ist fast unubersehbar. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar dadurch gewahrleistet, das fur Revisionen in Verkehrsstrafsachen der 4. Strafsenat ausschlieslich zustandig ist, aber der Bundesgerichtshof ist verhaltnismasig selten zur Entscheidung berufen, namlich dann, wenn in erster Instanz eine Strafkammer geurteilt hat oder wenn ein Oberlandesgericht gemas § 121 Abs. 2 GVG den Bundesgerichtshof anruft, weil es von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will. Die ganz uberwiegende Zahl der veroffentlichten Entscheidungen ruhrt daher von den Oberlandesgerichten her.
    • Correction
    • Source
    • Cite
    • Save
    • Machine Reading By IdeaReader
    10
    References
    0
    Citations
    NaN
    KQI
    []