Die Belastbarkeit des Fahrzeugfuehrers - Rechtliche Aspekte - / Rechtslage und Loesungsvorschlag angesichts zunehmender elektronische Moeglichkeiten

2008 
Die elektronischen Moeglichkeiten, sich anderweitig als mit der eigentlichen Fahraufgabe am Steuer zu beschaeftigen, haben sich in den vergangenen Jahren rasant entwickelt und waren noch nie so zahlreich wie heute. Die Moeglichkeiten sind vielfaeltig und nicht mehr ueberschaubar, die Auswirkungen ebenso. Systeme und Gestaltung sind aber so verschieden wie die Nutzung, und laengst nicht alles, was moeglich ist, ist zugleich gefaehrlich und der Verkehrssicherheit abtraeglich. Den rechtlichen Moeglichkeiten zur Lenkung dieser Entwicklung im Sinne eines moeglichst umfassenden Ausschlusses von Gefahren geht dieser Beitrag nach. Nach einer kurzen Darstellung der heute bestehenden elektronischen Moeglichkeiten und Regelungen (akustische und visuelle Unterhaltungsfunktionen, Buerogeraete, verbotene Funktionen) wird die gegenwaertige Rechtslage hinsichtlich Herstellung und Vertrieb, Gebrauch sowie Haftung beim Einsatz der Geraete beschrieben. Im folgenden Abschnitt werden Problemdarstellung und Loesungsansatz eroertert. Um den von der Bedienung nicht unmittelbar verkehrsrelevanter Geraete ausgehenden Gefahren zu begegnen, stellt der Europaeische Grundsatzkatalog eine gute Grundlage dar. Zur Loesung sind zwei verschiedene Vorgehensweisen denkbar: Einmal kann man den Weg der Selbstverpflichtung der Hersteller beschreiten. Wird dagegen eine Selbstverpflichtung als nicht ausreichend angesehen, koennte die verbindliche Regelung folgendermassen aussehen: Bei Geraeten, die fuer den Gebrauch im Strassenverkehr vorgesehen sind, koennte ein Teil der bisherigen Mitteilung der Kommission in verbindliche Regelungen ueberfuehrt werden. Diese Moeglichkeiten werden im letzten Abschnitt als Loesungsvorschlag diskutiert. Beitrag zum Arbeitskreis VII (Leitung: Bandmann,M) des 46. Deutschen Verkehrsgerichtstags 2008 in Goslar. Siehe auch Gesamtaufnahme des 46. Verkehrsgerichtstages, ITRD-Nummer D362451.
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