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XIII. Strafrecht des Arztes

2014 
Arzthaftungs- und Arztstrafrecht werden ebenso wie das zivile Haftungs- und Strafrecht allgemein von den Zwecken der Rechtsgebiete her und demgemas auch im Verfahren getrennt. Anders als in den romanischen Rechten spielt das Adhasionsverfahren, das eine Erledigung der zivilrechtlichen Schadensersatzanspruche im Strafprozes ermoglicht (§§ 403 ff. StPO), in der Praxis kaum eine Rolle. Ein entsprechender Antrag wird von Anwalten aus gebuhrenrechtlichen Grunden selten gestellt, und wenn, kann das Gericht von einer Entscheidung uber den Schadensersatzanspruch absehen, wenn sich der Antrag zur Erledigung im Strafverfahren „nicht eignet“ (§ 405 StPO), was dazu fuhrt, dass Strafgerichte den entsprechenden Mehraufwand (z. B. in Bezug auf die Feststellung der Schadenshohe) vermeiden.
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