ABGEMELDETE/BETRIEBSUNFAEHIGE FAHRZEUGE AUF OEFFENTLICHEN FLAECHEN - HINDERNIS ODER SONDERNUTZUNG?
1998
Das Abstellen abgemeldeter oder betriebsunfaehiger Fahrzeuge auf oeffentlichen Strassen und Wegen ist eine Sondernutzung. Stellt das Fahrzeug ein Hindernis dar, ist der Tatbestand des Paragraphen 32 Strassenverkehrsordnung (StVO) gegeben. Ist das Fahrzeug nur voruebergehend infolge einer Panne oder eines Unfalls liegengeblieben, findet Paragraph 15 StVO Anwendung. Die sich hieraus ergebenden rechtlichen Fragen werden eroertert.
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