Haftung bei der Durchführung TÜV-spezifischer Prüfungs- und Überwachungsaufgaben
1987
Auf dem 56. Deutschen juristentag 1986 in Berlin ist in der arbeisrechtlichen Abteilung die Frage nach einer einer neuen Schadensrisikovetteilung im Arbeistsrecht eingehend erortert worden1. Eine Anderung der durch die hochstrichterliche Rechtsprechung begrundeten Leitlinien im Arbeitsverhaltnis2, wonach der Arbeitnehmer bei Ausubung einer schadengeneigten Tatigkeit nur bei vorsatzlicher Pflichtverletzung einen dem Arbeitgeber entstandenen Schaden in vollem Umfang zu erstatten hat, wahrend bei grober Fahrlassigkeit eine Haftungsminderung und bei leichter und leichtester Fahrlassigkeit eine volle Freistellung erfolgt, bleibt vorerst zuruckgestellt. Anderungsvorschlage haben nicht die erforderliche Mehrheit gefunden, auch wenn die von Mayer-Maly3 dargestellten Tendenzen, bei der Schadensrisikoverteilung im Arbeitsverhaltnis jedenfalls auf das Merkmal der schadengeneigten Arbeit verzichten zu wollen, in absehbarer Zeit Aussicht auf Verwirklichung zu haben scheint. Bleibt aber damit das Gebiet der Schadensrisikoverteilung innerhalb und auserhalb des Arbeitsverhaltnisses rechtspolitisch und forensisch weiterhin in Bewegung, erscheint es angezeigt, auch am Rande arbeitsrechtlicher Entwicklungen liegende Tendenzen zur Schadensrisikoverteilung, auch soweit offentlich-rechtliche Belange betroffen sind, aufzuspuren und die dort zum Tragen kommenden Rechtsprinzipien zu erfassen, um daraus gegebenenfalls auch fur das Verstandnis der Schadensrisikolehre im Arbeitsverhaltnis weiterfuhrende Einsichten zu gewinnen.
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