Zur Haftung der Nebentäter nach § 830 und § 840 BGB

2016 
Die Figur des Nebentaters so wird in der Literatur einhellig festgestellt1 hat in der geltenden Fassung des BGB keine ausdruckliche Regelung gefunden. Man fast unter diesem Begriff die Falle zusammen, in denen mehrere Personen ohne bewustes Zusammenwirken einen Schaden gemeinsam verursachen, wobei entweder jede schadigende Handlung eine notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung fur den Schadenseintritt setzt, oder jede Handlung eine zwar hinreichende Bedingung darstellt, dabei aber die Frage unaufklarbar bleibt, welche der Handlungen den Schaden allein verursacht hat2.
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