Zwischen Befunderhebungsmangel, Überdiagnostik und Behandlungsalternative – die zivilrechtliche Haftung des Nuklearmediziners bei der Schilddrüsenbehandlung

2016 
Der Umstand, dass eine zivilrechtliche Inanspruchnahme des Nuklearmediziners bei Schilddrusenbehandlungen eher selten ist, andert nichts an der Notwendigkeit, Haftungsrisiken zu kennen und sie zu vermeiden. Im Bereich der Befunderhebung sollte es der Mediziner, insbesondere wenn eine mogliche gefahrliche Erkrankung in Rede steht, keinesfalls auf einen Befunderhebungsfehler ankommen lassen und hier im Rahmen des medizinisch Vernunftigen eher zu breiter angelegten Untersuchungen und zu dichteren Kontrollen greifen. Er sollte v. a. aber den Patienten durch eindeutige therapeutische Hinweise mit einbinden und solche der Patientensicherheit dienende Hinweise konsequent dokumentieren. Bei der Therapie sollte sich der Nuklearmediziner seiner Verantwortung fur die umfassende Aufklarung gerade auch uber Alternativen bewusst sein und auch diese angemessen dokumentieren.
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