Das Risikoregulierungsregime der Silikose unter der zweiten Berufskrankheitenverordnung von 1929 – 1933

2011 
Durch die zweite Verordnung uber die Ausdehnung der Unfallversicherung auf die Berufskrankheiten (2. BKVO) wird 1929 auch die Silikose als Berufskrankheit anerkannt und entschadigungspflichtig. Damit beginnt die eigentliche Regulierung der Silikose als Berufskrankheit. Zur Vorbereitung der 2. BKVO fanden lange Beratungen im Vorlaufigen Reichswirtschaftsrat statt, an denen die Vertreter der verschiedenen Interessengruppen und medizinische Sachverstandige beteiligt waren. Anhand der Diskussion um die Ausgestaltung der 2. BKVO und die Anerkennung der Silikose lassen sich die verschiedenen Positionen und Argumente ausfuhrlich untersuchen. Um den Einfluss der verschiedenen Interessengruppen auf den Regimeinhalt voll zu erfassen, reicht die isolierte Betrachtung des Vorlaufigen Reichswirtschaftsrates jedoch nicht. Vor allem die Vorgange im Reichsarbeitsministerium, das die 2. BKVO ausarbeitete und erlies, sind von entscheidender Bedeutung. Daneben mussen die Position und der Einfluss der Interessengruppen in die geschichtlichen Rahmenbedingungen am Ende der Weimarer Republik eingeordnet werden.
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