Ärztliche Schweigepflicht gem. § 203 StGB
2020
Die arztliche Schweigepflicht ist ein hohes Gut und gilt grundsatzlich ohne Einschrankungen. Wer als zur Verschwiegenheit verpflichtete Person die Schweigepflicht nicht einhalten will, braucht dafur einen anerkannten Rechtfertigungsgrund, der sich haufig unmittelbar aus gesetzlichen Regelungen ergibt. Bei erwachsenen Gewaltopfern mussen diese im Regelfall der Verletzung der arztlichen Schweigepflicht zustimmen.
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