Unmittelbare Zuleitung iSd § 364 Abs 2 ABGB durch aus einem Gully austretendes Wasser

2016 
Unmittelbare Einwirkungen sind solche, die durch eine Veranstaltung bewirkt werden, die fur eine Einwirkung gerade in der Richtung auf das Nachbargrundstuck hin ursachlich ist. Auf die Absicht der Beeintrachtigung eines bestimmten Nachbargrundstucks kommt es nicht an. Fuhren bestehende Gelandeverhaltnisse zwingend dazu, dass das bei Uberlastung eines Kanalsystems aus einem Gully austretende Wasser auf ein Nachbargrundstuck fliest und dort ein Ausmas von „Uberschwemmung“ herbeifuhrt, zu dem es ohne das Wasser aus dem Kanal nicht kommen wurde, kann von einer unmittelbaren Zuleitung ausgegangen werden. Liegt eine unmittelbare Zuleitung vor, die keinesfalls zu dulden ist, ist es fur das Unterlassungsbegehren nicht von Bedeutung, ob dem Klager im Bewilligungsverfahren rechtliches Gehor gewahrt wurde bzw dass sein Antrag auf Fortsetzung des wasserrechtlichen Anpassungsverfahrens zuruckgewiesen wurde. Fur die Berechtigung des Feststellungbegehrens kommt es nicht darauf an, ob bereits ein Schaden entstanden ist. Liegt ein rechtswidriges Verhalten (hier: die unmittelbare Zuleitung) vor und ist der Eintritt kunftiger Schaden nicht unwahrscheinlich, besteht kein Grund, das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung zu verneinen.
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