Die Marktsondierung nach Art. 11 MAR

2016 
Die Regelung der Marktsondierung gem. Art. 11 MAR erleichtert die Kommunikation zwischen Emittenten und Bietern einerseits, institutionellen Anlegern andererseits, indem die Weitergabe von Insiderinformationen nicht gegen das Weitergabeverbot gem. Art. 14 lit. c MAR verstost. Dieses Privileg knupft an die Einhaltung zahlreicher Anforderungen an die Sondierten. Zudem sollen nach Ansicht der ESMA auch die Sondierungsempfanger, i.e. die institutionellen Anleger, Organisations- und Dokumentationspflichten unterliegen. Der Beitrag stellt die Regelungen vor und erortert damit verbundene Zweifelsfragen.
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