Elektronische Dokumente in der Hauptverhandlung nach neuem Strafverfahrensrecht

2018 
Ermittlungsverfahren wegen Wirtschaftsstraftaten sind haufig dadurch gekennzeichnet, das zu Beweiszwecken grose Mengen elektronischer Dokumente gesichert werden. Deren Einfuhrung in die strafrechtliche Hauptverhandlung war bislang allerdings schwierig, weil sie nicht unmittelbar verlesen werden konnten, sondern z.B. zunachst unter Inkaufnahme von Datenverlust in verlesbare Urkunden umgewandelt werden mussten. Mit der Neufassung des § 249 Abs. 1 StPO zum 1.1.2018 besteht nun aber die Moglichkeit, elektronische Dokumente durch Verlesen oder im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung einzufuhren. Der Verfasser erortert die dafur notwendigen Voraussetzungen, insbesondere die technischen Rahmenbedingungen und die Bedeutung der zum Einsatz gebrachten Datenverarbeitungsprogramme. Angesprochen werden auch der Umfang der Verlesung sowie die erforderliche Protokollierung. Abschliesend geht der Verfasser, der die Neureglung insgesamt begrust, auf die Konsequenzen fur Beweisantrage ein.
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