24. Kapitel. Rechtskraftdurchbrechungen

2014 
Trotz Eintritts der Rechtskraft kann es in drei Konstellationen zu Modifikationen oder gar Aufhebungen rechtskraftiger Urteile kommen, namlich im Falle einer nachtraglichen Gesamtstrafenbildung (§ 460), im Wiederaufnahmeverfahren (§§ 359 ff.) sowie durch einen Gnadenakt. Bei den beiden erstgenannten geht es darum, im Interesse der Gerechtigkeit von vornherein inhaltlich fehlerhafte Urteile zu korrigieren. Demgegenuber versucht der Gnadenakt, ein erst infolge neuerer Entwicklungen unangemessen gewordenes Urteil den veranderten Realitaten anzupassen.
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