Berlin auf dem Weg zu einer Schule für alle Kinder

2001 
Am 27.10.1990 wurde die gemeinsame Erziehung behinderter und nichtbehinderter Kinder und Jugendlicher an allgemeinen Schulen in einer ersten Fassung durch den § 10a im Schulgesetz von Berlin verankert. Fortan umfasste der Unterrichts- und Erziehungsauftrag der allgemeinen Schule auch Schulerinnen und Schuler mit sonderpadagogischem Forderbedarf. In dieser ersten Ausfuhrung waren Schulerinnen und Schuler mit einer geistigen oder schweren Mehrfachbehinderung sowie der Sekundarschulbereich ausgenommen, hierzu sollten entsprechende Schulversuche durchgefuhrt werden. Die Umsetzung der gemeinsamen Erziehung sollte schrittweise erfolgen und „bis zum Schuljahr 1996/97 die Voraussetzungen fur das uneingeschrankte Wahlrecht der Erziehungsberechtigten von Schulerinnen und Schulern mit festgestelltem sonderpadagogischen Forderbedarf zwischen der allgemeinen Schule und einer bestehenden Sonderschule oder Sonderschuleinrichtung121„ geschaffen werden (vgl. Heyer 1998 b). Das Elternwahlrecht uber den Lern- und Forderort des Kindes ist nach wie vor auch in der aktuellen Fassung des § 10a vom 20.4.1996 nur in einer eingeschrankten Form gewahrleistet und steht unter einem Haushaltsvorbehalt122. Die Schulaufsicht hat generell die Moglichkeit, der Elternentscheidung zu widersprechen, wenn die Empfehlungen des Forderausschusses zu einer kontraren Auffassung123 gelangen.
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