Verkehrsmedizinische Begutachtung in der HNO-Heilkunde

2010 
Die gesundheitlichen Voraussetzungen fur die Erteilung einer Fahrerlaubnis sind in der Fahrerlaubnisverordnung festgeschrieben. Details sind den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung zu entnehmen; diese werden derzeit uberarbeitet. Momentan stellt auch eine beidseitige Taubheit bzw. hochgradige Schwerhorigkeit (Horverlust ≥60%) zwar keinen Ausschluss fur die Fuhrerscheinklassen A, B und C dar, fur Omnibusse (Fuhrerscheinklasse D) und/oder Fahrgastbeforderung besteht hingegen keine Fahreignung. Es wurde vorgeschlagen, den Betroffenen auch den Erwerb dieser letztgenannten Fuhrerscheinklassen zu ermoglichen. Die Bemessung der Horminderung erfolgt aktuell aus dem Tonschwellenaudiogramm mithilfe der Luftleitung nach der Zweifrequenztabelle, kunftig nach der Vierfrequenztabelle. Bei Schwindel und symptomatischen Gleichgewichtsstorungen besteht derzeit ein pauschaler Ausschluss der Fahreignung. In der Uberarbeitung werden die einzelnen Krankheitsbilder dezidiert betrachtet; hierbei sollen fur einspurige Fahrzeuge strengere Masstabe angesetzt werden. Fur die Begutachtung bei verkehrsmedizinischen Fragestellungen ist fur den HNO-Arzt eine besonders zu erwerbende verkehrsmedizinische Qualifikation erforderlich.
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