Qualitätsmanagement in der Kinder-und Jugendpsychiatrie

1998 
Seit dem 01.01. 1989 sind durch das Gesundheitsreformgesetz alle nach § 108 zugelassenen Krankenhauser nach § 137 SGBV dazu verpflichtet, „sich an Masnahmen zur Qualitatssicherung zu beteiligen. Die Masnahmen sind auf die Qualitat der Behandlung, der Versorgungsablaufe und der Behandlungsergebnisse zu erstrecken. Sie sind so zu gestalten, das vergleichende Prufungen ermoglicht werden. Das Nahere wird fur die Krankenhauser in den Vertragen nach § 112 … geregelt“.
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