18. Kapitel. Das Beweisantragsrecht
2014
Bei dem Recht der Beteiligten, Beweisantrage zu stellen, die nur unter bestimmten Voraussetzungen zuruckgewiesen werden konnen, handelt es sich um eine der starksten Moglichkeiten zur Einflussnahme auf Beweisaufnahme und Urteil. Beweisantrage sind namlich privilegiert, da sie nur unter den eingeschrankten Voraussetzungen von § 244 III-V zuruckgewiesen werden konnen. Die im Gesetz nicht ausdrucklich geregelten Beweisermittlungsantrage und Beweisanunterdagegen dem Masstab des § 244 II, konnen also nur bei erkennbarer SachdienErfolg haben. Beweisantrage konnen auch bedingt gestellt werden.
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