Die Rechtsnatur des Versicherungsscheines Versicherungsschein als Inhaberpapier

1981 
Die Firma X hatte bei dem beklagten Versicherungsunternehmen Y eine Seetransportversicherung fur den Transport von 500 t Borsaure von Los Angeles nach Hamburg einschlieslich einer 14tagigen Leichterung nach Ankunft abgeschlossen. Dem Versicherungsschein lagen die „Allgemeinen Deutschen Seeversicherungsbedingungen (ADS)“ und eine Reihe von Zusatzbedingungen zugrunde, so u.a. die „Institute War Clauses“, durch die u.a. das Risiko der „seizure“ (Beschlagnahme) mitversichert war. In der Police war vermerkt „in favour of the bearer“ (frei ubersetzt etwa: fur den Inhaber dieser Police).
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