Rechtliche Probleme der Ermittlung und Regulierung von Kombinationswirkungen von Stoffen und Strahlen

2000 
Art. 20 a GG macht den Schutz und die Erhaltung der naturlichen Lebensgrundlagen, auch im Interesse kunftiger Generationen, zur Aufgabe des Staates. Daruber hinaus ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Grundrecht auf Schutz der Korperintegritat und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 S.1 GG) eine Verpflichtung des Staates, Leben und Gesundheit des Menschen zu schutzen.1Der in diesen Vorschriften angelegte Schutz gegen Gefahren und Risiken fur Gesundheit und Umwelt gilt allgemein. Er erstreckt sich daher nicht nur auf Gefahren und Risiken, die durch Exposition gegenuber einem einzelnen Stoff verursacht werden, sondern schliest auch Gefahren und Risiken durch Kombinationswirkungen mehrerer Stoffe oder von Stoffen und Strahlen ein. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht zur verwandten Problematik des Larmschutzes in einer neueren Entscheidung klargestellt.2In dieser Entscheidung ging es um die Frage, ob die segmentierende Betrachtungsweise der Verkehrslarmschutzverordnung (16. BImSchV), die allein die errechneten Larmimmissionen einer neuen Strase ohne Rucksicht auf die Vorbelastung durch bereits bestehende Strasen zum Ausgangspunkt fur den Larmschutz nimmt, mit der betreffenden Ermachtigimg des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zum Erlas der Verkehrslarmschutzverordnung (§ 43 BImSchG) vereinbar ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage bejaht, aber zugleich ausgesprochen, das eine isolierte Betrachtung unterschiedlicher Larmsegmente ihre Grenze an der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht nach Art.2 Abs. 2 S. 1 GG finde, wonach Gesundheitsbeeintrachtigungen und Gesundheitsgefahrdungen mit hinreichender Sicherheit verhutet werden musten.
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