Gesamtschuld, Gesamtschuldnerausgleich und Vergleiche im neuen Kartellschadensersatzrecht
2017
Die 9. GWB-Novelle bestatigt im Wesentlichen die bereits h. M. zu der Gesamtschuld und dem Gesamtschuldnerausgleich von Kartellmitgliedern. Allerdings fuhrt sie enge Ausnahmen davon zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen sowie von Kronzeugen ein, denen die Geldbuse von der Kartellbehorde vollstandig erlassen wurde. Im Kartellregress wird zudem einerseits das Verjahrungsrisiko bei Ausgleichsanspruchen entscharft, wahrend andererseits unklar geworden ist, ob Ausgleichsvereinbarungen zwischen den Kartellmitgliedern weiterhin zulassig sind. Schlieslich ist der Vergleich zwischen einem Geschadigten und einem Kartellanten nunmehr von Gesetzes wegen, vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung, im Umfang des internen Haftungsanteils dieses Kartellanten auch im Verhaltnis zu den Mitkartellanten verbindlich, die nicht an dem Vergleich beteiligt sind. Zu begrusen ware noch eine widerlegbare Vermutung fur die Bestimmung eines solchen Haftungsanteils.
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