Abweisung eines Antrags auf Aufhebung von Bestimmungen des FAGG

2018 
Abweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von § 4 Abs 1, §§ 10, 15 Abs 4 letzter Satz, der Wortfolge „nachdem er ein Verlangen gemas § 10 erklart und der Unternehmer hierauf mit der Vertragserfullung begonnen hat“ in § 16 Abs 1, 2 und § 18 Abs 2 FAGG (Bestimmungen betreffend die Informationspflichten des Unternehmers und das Rucktrittsrecht des Verbrauchers vom Vertrag). Teilweise Zuruckweisung des Antrages mangels Darlegung von Bedenken im Einzelnen bzw mangels unmittelbarer Betroffenheit der antragstellenden Gesellschaft. Die zulassigerweise angefochtenen Bestimmungen des FAGG setzen die Regelungen der Verbraucherrechte-RL (Kapitel III, welches Fern- und Auswartsgeschafte betrifft, vollharmonisiertes Unionsrecht) inhaltlich deckungsgleich (zum Teil sogar wortlich) um. Im Hinblick auf den Harmonisierungsgrad (Art 4 Verbraucherrechte-RL) besteht kein Spielraum des innerstaatlichen Gesetzgebers bei der Umsetzung. Der VfGH sieht sich mangels Bedenken hinsichtlich der Gultigkeit der unionsrechtlichen Bestimmungen nicht zur Stellung eines Vorabentscheidungsersuchens veranlasst. Das Nichtzustandekommen von Vertragen im Fernabsatz oder von Vertragen auserhalb von Geschaftsraumen bis zur Erteilung der geforderten Informationen ist angesichts der klaren Zielsetzung der Verbraucherrechte-RL (umfassende Information des Verbrauchers uber seine Rechte und damit Moglichkeit einer informierten Entscheidung) gerechtfertigt. Im Hinblick auf das angestrebte Ziel eines umfassenden Verbraucherschutzes verstost der Ausschluss der Haftung des Verbrauchers bei mangelnder Belehrung uber sein Widerrufsrecht nicht gegen den Grundsatz der Verhaltnismasigkeit. Da die zulassigerweise angefochtenen Bestimmungen des FAGG den Vorschriften der Verbraucherrechte-RL entsprechen, welche den Mitgliedstaaten keinen Spielraum bei der Umsetzung einraumen, und der VfGH keine Bedenken hinsichtlich der Gultigkeit der unionsrechtlichen Bestimmungen hat, keine Prufung der geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewahrleisteten Rechte. Im Hinblick auf die stRsp des VfGH verstost § 4 FAGG nicht gegen Art 18 B-VG.
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