Voll "Knoellchen" zur Haft - Das Mittel der Erzwingungshaft (Paragraf 9 OWiG) bei der Vollstreckung von Verkehrsverstoessen

2010 
Nicht selten wenden die Bussgeldbehoerden gegenueber Verkehrssuendern, die ihre Geldbussen auch nach Vollstreckungsankuendigungen nicht zahlen, das Mittel der Erzwingungshaft erfolgreich an. Die Anordnung erfolgt auf Antrag der zustaendigen Behoerde beim Amtsgericht (Paragraf 96 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)). Fraglich ist, ob solche Antraege auch bei sehr geringen Geldbussen oder gegenueber Betroffenen, denen nur geringe finanzielle Mittel zur Verfuegung stehen (beispielsweise Sozialhilfeempfaengern), angewendet werden sollen. In diesem Zusammenhang setzt sich der Beitrag mit dem Wesen, den Voraussetzungen fuer die Anordnung sowie der Dauer der Erzwingungshaft auseinander und beleuchtet anschliessend den Begriff der Zahlungsunfaehigkeit, die Verhaeltnismaessigkeit der Erzwingungshaft sowie die Rechtsmittel dagegen. Der Autor kommt zum Schluss, dass eine Beschraenkung dieses Instruments auf hoehere Geldbussen die Verfolgung und Durchsetzung von vielen geringfuegigen Verkehrsordnungswidrigkeiten unnoetig erschweren wuerde.
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