Verfahrensvorschriften bei mittlerweile volljährigen Beschuldigten von Jugendstrafsachen

2019 
Das Jugendgerichtsgesetz 1988 zielt darauf ab, Personen, die auf Grund ihres Alters Konsequenzen ihres Handelns noch nicht vollends abschatzen konnen, zu schutzen. Das zeigt sich in vielerlei Normen, die auf minderjahrige Beschuldigte abstellen und besondere Verfahrensvorschriften enthalten. Bei Erreichen der Volljahrigkeit verfallt der Schutz mancher Vorschriften, wogegen er bei anderen weiterwirkt, weil lediglich das Alter im Tatzeitpunkt zur Beurteilung herangezogen wird.
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