Überflüssiges (schädliches?) Bestrafen des wirtschaftlichen Scheiterns

2017 
Der Gesetzgeber hat mit dem am 26. Juni 2017 in Kraft getretenen „Gesetz zur Durchfuhrung der Verordnung (EU) 2015/848 uber Insolvenzverfahren“ einen seit dem MoMiG 2008 bestehenden Streit geklart: Nicht die „Unrichtigkeit“ von Schuldnerangaben, sondern allein die nicht rechtzeitige Stellung eines zulassigen Antrags ist strafbewehrt. Der „redliche Schuldner“ wird – bei rechtzeitigem, aber unzulassigem („unrichtigem“) Antrag – von Strafverfolgung freigestellt, wenn die Zulassigkeitsvoraussetzungen nach § 13 InsO innerhalb einer vom Insolvenzrichter gestellten Frist geschaffen werden. Der Beitrag stellt die vorangegangene Auslegungsproblematik anhand der Dogmatik zum Unterlassungsdelikt, der Systematik des Rechtsguterschutzes im Insolvenzstrafrecht und der Praxis der Strafverfolgungsbehorden bei Unternehmensinsolvenzen dar und weist auf verbleibende Auslegungsspielraume hin.
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