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Die kurative ambulante Behandlung

1980 
Seit dem Beginn eines reichseinheitlichen Krankenversicherungsrechts bis zur Einfuhrung der Mutterschaftsversorge ab 1. Januar 1966 umfaste die kassenarztliche Versorgung nur die kurative Behandlung, d. h. die Feststellung, Linderung und Heilung einer Krankheit im Sinne der RVO. Der Anteil der hierbei stationar kassenarztlich erbrachten Leistungen (belegarztliche Versorgung, s. Kap. 11) ist dabei relativ gering, da der uberwiegende Teil der stationaren Versorgung in Krankenhausern mit angestellten Arzten erfolgt. Der Umfang der kassenarztlichen Versorgung erweiterte sich ab I.Januar 1966 durch die Einfuhrung der Mutterschaftsvorsorge, ab 1. Juli 1971 um die Masnahmen zur Fruherkennung von Krankheiten bei Mannern, Frauen, Sauglingen und Kleinkindern bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres, ab 1. Oktober 1974 um Rehabilitationsmasnahmen und ab I.Dezember 1975 um die sogenannten Sonstigen Hilfen (Beratung uber Empfangnisregelung, Verordnung von empfangnisverhindemden Mitteln, nicht rechtswidrige Sterilisation, nicht rechts-widriger Schwangerschaftsabbruch); (s. Kap. 3.1.2, Abb. 5).
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