Ist es ärztlich zu vertreten, Angehörigen das Obduktionsprotokoll auszuhändigen?

2004 
Im erstinstanzlichen Urteil hat das Gottinger Amtsgericht (AG) festgestellt, dass ein Betreuungsangebot, in dessen Rahmen kostenlos eine Obduktion durchgefuhrt wird, kein Vertrag ist, der zur Herausgabe des Obduktionsprotokolls verpflichte. Dabei konnte es sich auf eine zweifache Vereinbarung mit jeweils 2 verschiedenen Beteiligten stutzen, unter denen das Betreuungsangebot erlautert worden ist, und zwar jeweils mit der rechtsmedizinischen Klarstellung einer Nichtaushandigung. Dieses war zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Standard an der Gottinger Rechtsmedizin seit uber einem Jahrzehnt. Die Nichtaushandigung als die Voraussetzung fur eine Durchfuhrung der Obduktion wurde dem Gericht mit moralischen Grunden belegt. Das Landgericht (LG) hat das Urteil erster Instanz aufgehoben und die Aushandigung des Obduktionsprotokolls an die Mutter des Gestorbenen verfugt. Weil dieses Urteil fur die Betreuung von Angehorigen, fur das Fach Rechtsmedizin insgesamt, weit reichende Folgen hat, wird es aus arztlicher Sicht einer Analyse unterzogen.
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