Bankgarantie als Sicherstellung bei Bauverträgen Nr 2: Umwandlung der Bankgarantie in Bargeld – wird eine als Sicherheit gemäß § 1170b ABGB gegebene Bankgarantie zu Unrecht vom Werkunternehmer in Anspruch genommen, so bleibt das Realisat weiterhin als Sicherheit bestehen

2021 
§ 1170b ABGB sieht eine gesetzliche, vertraglich nicht abdingbare Sicherstellungspflicht des Werkbestellers unabhangig von der Unsicherheitseinrede des § 1052 Satz 2 ABGB vor. Die Obliegenheit des Werkbestellers, auf Verlangen des Unternehmers eine Sicherstellung zu leisten, wird mit dem Vertragsabschluss begrundet und besteht bis zur vollstandigen Bezahlung des Entgelts. Das Recht, Sicherstellung zu begehren, steht dem Werkunternehmer auch bei mangelhafter Bauleistung zu und entsteht mit Vertragsabschluss; die Geltendmachung setzt nicht voraus, dass der Unternehmer bereits Vorleistungen erbracht hat.
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