„Gesunde“ Unternehmen im Sinne des Unternehmensliquiditätsstärkungsgesetzes (ULSG)
2015
Das Unternehmensliquiditatsstarkungsgesetz (ULSG) wurde geschaffen, um in den Jahren 2009 und 2010 die Liquiditat heimischer Unternehmen im Hinblick auf „ [d]ie anhaltend angespannte Lage auf dem Finanzmarkt sowie die sich sukzessive verschlechternde Wirtschaftslage “ zu sichern. Die diesbezuglich seitens der Republik angebotenen Haftungsubernahmen sollten jedoch nicht der Sanierung bereits angeschlagener Unternehmen dienen, sondern nur Unternehmen mit einer „gesunden wirtschaftlichen Basis“ offen stehen (§ 2 Abs 1 Z 5 ULSG). Rund 50 Unternehmen haben in den Jahren 2009 und 2010 am ULSG-Programm teilgenommen. Zumal sich darunter auch mittlerweile in wirtschaftliche Notlage geratene Unternehmen wie der Buromobelhersteller Bene, die Baumarktkette Baumax, die Blumendiscounterkette Holland Blumenmarkt oder der Baukonzern Alpine befanden, entbrannte eine offentliche Diskussion und die juristische Auseinandersetzung daruber, ob diese Unternehmen tatsachlich im Jahr 2009 bzw 2010 die Voraussetzungen fur eine ULSG-Haftungsubernahme aufgewiesen haben. Der gegenstandliche Beitrag soll vor diesem Hintergrund aufzeigen, nach welchen Masstaben die Anforderungen an eine solche ULSG-Haftungsubernahme zu beurteilen sind.
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