Zustandekommen des Versicherungsvertrages

1988 
Am 21. 2. stellte der Landwirt L bei der Versicherungsgesellschaft T einen Antrag auf Abschlus einer Tierversicherung fur sein Pferd auf die Dauer von funf Jahren. Am 5.3. fertigte T den Versicherungsschein aus und sandte ihn mit gleichem Datum und normaler Post an L ab. Nach dessen Aussage kam der Brief jedoch nie bei ihm an, sondern muste auf dem Postweg verlorengegangen sein. Das Gegenteil konnte nicht bewiesen werden. Die gesondert zugesandte Pramienrechnung beglich L jedoch durch Uberweisung von seinem Bankkonto. Im darauffolgenden Jahr verweigerte er die Zahlung mit der Begrundung, es sei gar kein Versicherungsvertrag zustandegekommen, da nach § 3 VVG der Versicherer verpflichtet sei, eine von ihm unterzeichnete Urkunde uber den Versicherungsvertrag (Versicherungsschein) dem Versicherungsnehmer auszuhandigen. Dies sei nicht geschehen, so das das „Schriftformerfordernis“ aus § 3 VVG verletzt worden sei. Die Versicherungsgesellschaft war hingegen der Meinung, das der Vertrag ordnungsgemas zustandegekommen sei und bestand auf Fortsetzung des Vertragsverhaltnisses bis zum Ablauf nach funf Jahren. Fur die nachste Versicherungsperiode forderte sie daher die Bezahlung der Pramie von L.
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