7. Kapitel. Zeugen und Sachverständige

2014 
Der Zeuge stellt eines der vier Beweismittel i. e. S. (Zeuge, Sachverstandiger, Urkunden, Augenscheinsobjekte) im Strafverfahren dar. Zweck des Zeugnisverweigerungsrechts nach § 52 fur Angehorige ist es, dem Zeugen einen Konflikt zwischen Wahrheitspflicht und naturlicher Solidaritat mit dem Beschuldigten zu ersparen. Ahnliches bezweckt § 55, wobei hier die Wahrheitspflicht gegen den Drang zur Selbstbegunstigung streitet. Belehrungsfehler konnen dabei zu Verwertungsverboten fuhren. Auf den Sachverstandigen sind die Zeugenvorschriften entsprechend anzuwenden. Allerdings ist die Person des Sachverstandigen auswechselbar, weshalb von ihm Unparteilichkeit verlangt und er andernfalls als befangen abgelehnt werden kann. Der Sachverstandige darf keine Rechtsfragen beantworten, sondern hat als Helfer des Gerichts dieses in den Stand zu versetzen, auch uber Fragen zu entscheiden, die an sich einer besonderen Ausbildung bedurften.
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