Überlegungen zum Haftungsausschluss nach § 38 Abs 4 UGB aus materiell- und verfahrensrechtlicher Sicht

2021 
§ 38 Abs 4 UGB sieht vor, dass der Erwerber eines Unternehmens grundsatzlich fur unternehmensbezogene Verbindlichkeiten haftet, auch wenn die Rechtsverhaltnisse, aus denen diese Verbindlichkeiten entspringen, vom Erwerber nicht ubernommen werden. Diese Haftung kann zwischen Erwerber und Verauserer ausgeschlossen werden. Eine solche Vereinbarung ist gegenuber Dritten aber nur wirksam, wenn sie „beim Unternehmensubergang in das Firmenbuch eingetragen, auf verkehrsubliche Weise bekannt gemacht oder dem Dritten vom Verauserer oder vom Erwerber mitgeteilt wurde“. Diese Formulierung wirft mehrere Fragen auf. Insbesondere sieht das Gesetz nicht ausdrucklich vor, welche Rechtsfolge eintreten soll, wenn der Haftungsausschluss nicht „beim Unternehmensubergang“ in das Firmenbuch eingetragen wurde, sondern die Eintragung erst spater erfolgen wurde. Verlockend ist der Umkehrschluss, dass der Haftungsausschluss, dessen Eintragung (egal aus welchem Grund) zu spat ware, gar nicht in das Firmenbuch eingetragen werden darf. Betrachtet man die vorliegende Frage allerdings (auch) aus verfahrensrechtlicher Sicht, zeigt sich, dass Fallvarianten auftreten konnen, in denen dieser Losungsansatz zu problematischen Ergebnissen fuhrt. Der vorliegende Beitrag soll neue Gedankenanstose liefern.
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