Die Rechtsanalogie im Völkerrecht
2016
In der nationalen Methodenlehre unterscheidet man zwischen der Gesetzesund der Rechtsanalogie2. Bei der Gesetzesanalogie wird eine konkrete Norm „horizontal" auf einen Sachverhalt mit ahnlicher Interessenlage ubertragen. Dagegen wird bei der Rechtsanalogie „vertikal" vorgegangen. Insbesondere zwei Methoden mussen in diesem Zusammenhang hervorgehoben werden. Die eine Methode besteht in einer Generalisierung des Regelungsinhalts einer bestimmten Norm oder Normenmehrheit. So kann etwa die Wiener Vertragsrechtskonvention dadurch auch auf einseitige Volkerrechtsgeschafte anwendbar werden, das man den Vertrag als Unterbegriff der Willenserklarung oder des Rechtsgeschafts begreift, die Vertragsregeln auch auf Willenserklarungen bezieht und unter die Willenserklarungen auch die einseitigen Rechtsgeschafte fast. Naturlich mus bei der Analogie allgemein und auch bei dieser Methode hinsichtlich der einzelnen Normen der Wiener Vertragsrechtskonvention untersucht werden, ob die Interessenlage bei den einseitigen Rechtsgeschaften mit der Interessenlage bei den Vertragen vergleichbar ist. Unter Umstanden mussen dabei die Regeln der Wiener Vertragsrechtskonvention der Interessenlage bei den einseitigen Rechtsakten angepast werden. Auch eine solche „anpassende" Analogie durfte wohl insbesondere dann gestattet sein, wenn es sich im Volkerrecht um „notwendige" Normen, d. h. um Regeln handelt, ohne die das betreffende, vom Volkerrecht vorausgesetzte Rechtsinstitut nicht ordnungsgemas funktionieren wurden. Insbesondere die Pandektenwissenschaft des 19. Jh. hat diese Methode zu einem Hohepunkt entwickelt, indem sie eine Begriffspyramide schuf, in welcher die konkreten Rechtsnormen auf abstrakte Begriffe wie etwa die subjektiven Rechte bezogen
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