Autonomie; Gleichheitsgrundsatz; Gleichwertigkeit Studien; Ergänzungsprüfungen; Sachlichkeitsgebot; Studien andere gleichwertige; Studien fachliche in Frage kommende; Studienzugang gleicher, allgemeiner; Universitätsreife allgemeine; Zulassung Masterstudium; Zulassung Doktoratsstudium; Zulassungsbedingungen qualitative

2021 
Welches Vorstudium als „fachlich in Frage kommend“ im Sinne des § 64 Abs 3 bzw § 64 Abs 4 jeweils Satz 1 1. Tatbestand UG zu qualifizieren ist, legt der Gesetzgeber fur Vorstudien, die an offentlichen Universitaten absolviert werden, in die Entscheidungsbefugnis der zum weiteren Studium zulassenden offentlichen Universitat. § 64 Abs 3 bzw § 64 Abs 4 UG begrenzen diese Entscheidungsbefugnis dahingehend, dass im Interesse eines allgemeinen und gleichen Zuganges zu Aufbau- und Doktoratsstudien innerhalb des offentlichen Universitatssystems in Osterreich nur eine grundsatzlich studienbezogene und keine im Einzelnen lehrveranstaltungs- oder studienplanpunktbezogene Beurteilung erfolgen kann. Qualitative Zulassungsbedingungen nach § 63a UG mussen fur alle Zulassungswerber zu einem Masterstudium gleichermasen gelten, unabhangig davon, auf welche Art der Nachweis der allgemeinen Universitatsreife erbracht wurde. Eine Differenzierung danach, ob ein facheinschlagiges Vorstudium an der zulassenden Universitat, einer anderen Universitat (oder Fachhochschule) oder an einer anderen postsekundaren Bildungseinrichtung erworben wurde ist unzulassig. Es widerspricht dem Sachlichkeitsgebot, wenn betreffend Sprachkompetenznachweise ausschlieslich auf den Erwerb an ganz bestimmten Einrichtungen abgestellt wird.
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