Haftungsprivileg, safe harbor oder verbindliche Konkretisierung des allgemeinen Sorgfaltsmaßstabs?

2018 
Mit der ARAG/Garmenbeck-Entscheidung des BGH hat auch die Transformation der Business Judgment Rule in deutsches Aktienrecht kurzlich ihr zwanzigjahriges Jubilaum gefeiert. Anders als der zweite Meilenstein des Urteils – die Pflicht des Aufsichtsrats zur Verfolgung von Haftungsanspruchen gegen Vorstandsmitglieder – ist die Business Judgment Rule zum Liebling der Rechtspraxis avanciert und seit nunmehr uber 10 Jahren in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG kodifiziert. Angesichts dieser Erfolgsgeschichte, der Regalreihen an Literatur uber die Anwendung der Business Judgment Rule und nicht zuletzt der haftungsrechtlichen Bedeutung ist es geradezu verbluffend, dass ihr Verhaltnis zum allgemeinen Sorgfaltsmasstab bis heute nicht abschliesend geklart ist. Der Beitrag unternimmt den Versuch, die kodifizierte Business Judgment Rule zivilrechtsdogmatisch zu erfassen und in das System des geltenden Haftungsrechts einzuordnen. Er zeigt auf, warum § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG weder ein Haftungsprivileg noch einen vom allgemeinen Sorgfaltsmasstab entkoppelten safe harbor begrundet, dass die Business Judgment Rule vielmehr den allgemeinen Sorgfaltsmasstab fur unternehmerische Entscheidungen verbindlich konkretisiert und welche haftungsrechtlichen Konsequenzen dieses Verstandnis nach sich zieht.
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